Unsere Anträge seit Mai 2014

In 3 Arbeitsgesprächen hat sich der Gemeinderat intensiv mit der Überarbeitung der örtlichen Bauvorschrift befasst. Viele Änderungen wurden bereits vorgenommen. Trotzdem gibt es aus unserer Sicht noch einige Punkte die zu sehr reglementieren und in die Freiheit der Bürger eingreift. Wir stellen daher folgende Änderungsanträge zur Örtlichen Bauvorschrift in der letzten überarbeiteten Fassung vom 08.02.2018

Leitlinien – nach dem 2. Absatz ist folgender Satz einzufügen: Wirtschaftliches Bauen soll dabei nicht erschwert werden.

Dies ist zu streichen. Die Stellung der Gebäude definiert Räume, Räume stiften Identifikation. Das Zusammenwirken von Gebäude, Vorgarten und öffentlichem Straßenraum soll im Gesamten eine positive Wahrnehmung vermitteln.

4.1 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: Es ist ein klarer längsgestreckter Baukörper mit rechteckiger Grundrissform zu errichten. Der Satz: Die Gebäudelänge muss mindestens das 1,4 fache der Gebäudebreite betragen. ist zu streichen. Aus der Gebäudeflucht vorspringende Bauteile sind in untergeordneter Weise nur eingeschossig, bis zu einer Tiefe von 2,0 m und max. 1/3 der Wandlänge des geschlossenen Baukörpers zulässig. Frei auskragende Balkone dürfen nur bis zu einer Tiefe von 1,50m ausgeführt werden, bei Geschoßwohnungsbau bis zu 2,00m

  1. Kniestock Kniestöcke sind bis maximal 80 cm Höhe zulässig. Als Kniestock gilt das Maß von Oberkante Rohdecke des obersten Geschosses bis Oberkante Fußpfette, beim Pfettendach bzw. Oberkante Schwelle beim Sparrendach. Der Rest des Textes ist zu streichen.

6.1 Dachneigung ist abzuändern auf 20° - 30°

7.4 Satteldachgauben sind ab einer Dachneigung von 30° und nur an einer Seite zulässig. Die Breite der Gaube ist auf 1/4 der Wandlänge begrenzt, maximal 3,00 m Breite. Der First der Gaube muss Lotrecht gemessen, mindestens 50 cm unter dem Hauptfirst enden.

7.5 Der Satz Kamine innerhalb der Vordächer und an Außenwänden sind nicht zulässig ist zu streichen.

7.6 Ist wie folgt abzuändern: Bei Mehrfamilienhäusern sind Gemeinschaftsempfangsanlagen zu erstellen; zur Gewährung der Informationsfreiheit sind Ausnahmen zulässig. Parabolantennen sind, soweit möglich, an zurücktretenden Gebäudeteilen zu montieren.

7.7 Sonnengenergieanlagen sind in Bayern nicht genehmigungspflichtig. Der Punkt ist daher zu streichen.

9.1 Der Satz: Für kleinere Bauteile ist die Verwendung von Sichtbeton oder Naturstein möglich ist einzufügen.

9.2 Der Satz: Sockelabsätze sind in der Farbe des Außenputzes zu streichen – ist zu streichen. 10.3 Der Satz: die Zusammensetzung unterschiedlicher Farbkomponenten ist nicht zulässig, ist zu streichen

12.1 Bei der Auswahl von Bäumen und Sträuchern sind bevorzugt heimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden, Der Satzteil, welche sich in der umgebenden Landschaft wiederfinden (autochthones Pflanzenmaterial) ist zu streichen.

13.1 Der Satz: Diese Höhenbeschränkung gilt auch für Einfriedungen an den verbleibenden seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen ist zu streichen.

13.2 Pflanzungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind bevorzugt aus heimischen standortgerechten Gehölzen……Der Satz: Wandartige geschlossene Pflanzungen sind nicht zulässig – ist zu streichen.

Der Satz: Im Bereich der notwendigen Sichtdreiecke an den Straßeneinmündungen darf die Höhe der Einfriedung und Anpflanzungen nur 0,80 m betragen – ist zu streichen.

13.3. Bewegliche Abfallbehälter sind in die Einfassungen oder Säulen der Toranlagen bzw. in die Gebäude zu integrieren ist zu streichen.

13.4 Vorgärten dürfen nicht als Lager- oder Arbeitsflächen genutzt werden. ist zu streichen